Heimatverein

 ‚Nachtigallental Hüllhorst‘ e. V.

 Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.

 1. Der im Jahre 1997 gegründete Verein trägt den Namen: Heimatverein ‚Nachtigallental Hüllhorst‘ e.V.

 2. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Hüllhorst der Gemeinde Hüllhorst.

 3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübbecke eingetragen.

 

§2 Zweck und Gebiet des Vereins.

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

 2. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimischen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmals-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes.

 3. Dabei strebt er an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinigen, zu pflegen und weiterzuentwickeln. Damit soll die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung für sie in der Bevölkerung geweckt, erhalten und gefördert werden.

 4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 -       Die Pflege und Förderung des dörflichen / ländlichen Orts- und Landschaftsbildes.

 -       Die Pflege und Förderung von Geschichte, Natur und Technik.

 -       Die Pflege und Förderung des menschlichen Miteinanders durch gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen.

 -       Die Pflege und Förderung des kulturellen Lebens.

 -       Die Pflege und Unterhaltung des Heimatmuseums, einschl. Archiv.

 -       Die heimatkundlichen Veranstaltungen, Dokumentationen und Informationen.

 5. Der Verein kann Mitglied im Westf. Heimatbund oder ähnlichen Organisationen werden und mit dessen Untergliederungen zusammenarbeiten. Mit Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche und ähnliche Zwecke verfolgen, wird ebenfalls die Zusammenarbeit angestrebt, dies gilt besonders für bestehende Vereinigungen im Ortsteil Hüllhorst.

 6. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet des Ortsteiles Hüllhorst der Gemeinde Hüllhorst.

 7. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

 

§3 Gemeinnützigkeit.

 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hüllhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.

 

§4 Mitgliedschaft.

 1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 2. Ordentliche Mitglieder sind Einzelmitglieder. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes.

 3. Mitglied des Vereins wird man durch die Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Im Einzelfall kann der Vorstand die Aufnahme in den Verein verweigern, eine Begründung wird für eine Ablehnung nicht abgegeben.

 4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Beratung des Vorschlages durch den Vorstand.

 5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

 6. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend auch für die Verweigerung der Aufnahme in den Verein.

 7. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres schriftlich mitzuteilen.

 

 §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder.

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Vorteile, die der Verein für seine ordnungsgemäßen Aufgaben erlangt, gibt er an die Mitglieder weiter. Die Mitglieder sind aufgerufen, die Aufgaben des Vereins gem. §2 Abs. 4 der Satzung aktiv zu unterstützen.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 15. Februar eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben. Die Ermächtigung dazu wird mit der Beitrittserklärung erteilt. Über Ausnahmen beschließt der Vorstand.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§6 Organe des Vereins.

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung.

 1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

 4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist unter Angabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen und leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

 5. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Tagespresse oder durch Rundschreiben (Brief / E-Mail / Internet) an die Mitglieder. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen wurde. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

 6. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

 7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Minderjährigen umfasst die elterliche Einwilligung zum Vereinsbeitritt auch die zur Stimmabgabe.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 -       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden.

 -       Entgegennahme des Kassenberichts.

 -       Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

 -       Entlastung des Vorstandes.

 -       Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

 -       Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge.

 -       Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 -       Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

 

§8 Vorstand.

 1. Der Vorstand besteht aus:

 -       Dem Vorsitzenden.

 -       Dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 -       Dem Schriftführer.

 -       Dem stellvertretenden Schriftführer.

 -       Dem Kassenwart.

 -       Dem stellvertretenden Kassenwart.

 -       Den Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 -       Dem Ortsvorsteher für den Ortsteil Hüllhorst, sofern Mitglied.

 -       Dem Ortsheimatpfleger im Gebiet des Vereins, sofern Mitglied.

 2. Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein. Jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und die Ämter des Schriftführers bzw. Kassierers sowie deren Stellvertreter.

 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der erstmaligen Vorstandswahl beträgt die Wahlzeit des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des stellvertretenden Kassenwartes 3 Jahre. Nach Ablauf dieser Amtszeit erfolgt die Wahl ebenfalls auf 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Amtsperiode, weiterführen. Der Ortsvorsteher und der Ortsheimatpfleger sind für die Dauer ihrer Wahlzeit von Amts wegen Mitglieder des Vorstandes, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.

 4. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, andernfalls ist eine neue Sitzung innerhalb von 14 Tagen anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

 5. Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Mindestens zwei der vorgenannten Personen können den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 6. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Personalangelegenheiten, Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall. Für den Haftungsfall gilt §31 BGB.

 

§9 Ausschüsse.

 1. Zur Beratung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

 2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für Sitzungen gilt §8 Ziffer 4 entsprechend.

 

§10 Kassenprüfer.

 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Bei der erstmaligen Wahl beträgt die Wahlzeit des ersten Kassenprüfers 3 Jahre. Nach Ablauf dieser Amtszeit erfolgt die Wahl ebenfalls auf 2 Jahre. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§11 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassung und Sitzungsniederschrift.

 1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das am Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

 2. Abstimmungen über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Wahlen kann jedes anwesende Vereinsmitglied geheime Wahl verlangen.

 3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet nach einem zweiten Wahlgang das Los.

 4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit vornehmen.

 6. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder von seinem Stellvertreter oder bei seiner Verhinderung, durch ein von der Versammlung zu wählendem Mitglied, anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§12 Auflösung des Vereins.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung soll auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.

 

§13 Datenschutz im Verein.

 1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte.

     Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO.

     Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO.

     Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO.

     Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung  nach Artikel 18 DS-GVO.

     Das Recht auf Datenübertragbarkeit  nach Artikel 20 DS-GVO.

     Das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO.

 

     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.

     Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

     Zu den Aufgaben und Pflichten nach der EU Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand, sofern erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

 

§14 Inkrafttreten.

Die Satzung ist am 17. Januar 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt ab diesem Tag in Kraft.

 

Hüllhorst, den 17. Januar 2019

 

 

Anmerkung.

Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird bei Personenbezeichnungen mitunter die männliche Form verwandt. Diese Bezeichnungen erfassen jedoch weibliche und männliche Personen.