Heimatverein

 ‚Nachtigallental Hüllhorst‘ e. V.

 Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1997 gegründete Verein trägt den Namen Heimatverein ‚Nachtigallental Hüllhorst‘ e.V.

2. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Hüllhorst der Gemeinde Hüllhorst.

3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der Vereinsregisternummer VR 30489 eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

2. Der Verein bezweckt die Förderung:

- des Denkmalschutzes und der Denkmalspflege (§52, Abs. 2., Satz1, Nr. 6 AO),

- des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes (§52, Abs. 2., Satz 1, Nr. 8 AO),

- der Heimatpflege und Heimatkunde (§52, Abs. 2., Satz 1, Nr. 22 AO).

3. Dabei strebt er an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinigen, zu pflegen und weiterzuentwickeln. Damit soll die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung für sie in der Bevölkerung geweckt, erhalten und gefördert werden.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- das Aufstellen und die Pflege von Hinweisschildern zum Ursprung und den Hintergründen des jeweiligen Denkmals/Objektes,

- praktizierten Umweltschutz, u.a. die regelmäßige Pflege von örtlichen Streuobst- und Wildblumenwiesen, Aufstellen und Pflege von Insektenhotels, sowie der Mitwirkung bei örtlichen Landschaftspflegeaktionen,

- Organisieren und Durchführen von Exkursionen und Workshops zum Erkennen von biologischer Vielfalt und dem Verstehen von ökologischen Zusammenhängen,

- Pflege und Unterstützung des kulturellen Lebens im Ortsteil, u.a. durch selbst organisierte und durchgeführte Brauchtumsfeste, als auch durch die Teilnahme an Festlichkeiten anderer Hüllhorster Vereine, sowie die Pflege und Förderung des menschlichen Miteinanders durch gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen,

- Unterstützung bei der Pflege und Unterhaltung des Heimatmuseums.

5. Der Verein kann Mitglied im Westf. Heimatbund, im Kreisheimatbund oder ähnlichen Organisationen werden und mit dessen Untergliederungen zusammenarbeiten. Mit Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche und ähnliche Zwecke verfolgen, wird ebenfalls die Zusammenarbeit angestrebt, dies gilt besonders für bestehende Vereinigungen im Ortsteil Hüllhorst.

6. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet des Ortsteiles Hüllhorst der Gemeinde Hüllhorst.

7. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hüllhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind Einzelmitglieder. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes.

3. Mitglied des Vereins wird man durch die Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Im Einzelfall kann der Vorstand die Aufnahme in den Verein verweigern, eine Begründung wird für eine Ablehnung nicht abgegeben.

4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Beratung des Vorschlages durch den Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

6. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend auch für die Verweigerung der Aufnahme in den Verein.

7. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Vorteile, die der Verein für seine ordnungsgemäßen Aufgaben erlangt, gibt er an die Mitglieder weiter. Die Mitglieder sind aufgerufen, die Aufgaben des Vereins gem. § 2, Abs. 4 der Satzung aktiv zu unterstützen.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 15. Februar eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben. Die Ermächtigung dazu wird mit der Beitrittserklärung erteilt. Über Ausnahmen beschließt der Vorstand.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das erweiterte Vorstandsteam.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist unter Angabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der Tagesordnung einberufen und geleitet.

5. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in Textform an die letzte dem Verein bekannt gegebene Kommunikationsadresse. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen wurde. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

 6. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Minderjährigen umfasst die elterliche Einwilligung zum Vereinsbeitritt auch die zur Stimmabgabe.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.

- Entgegennahme des Kassenberichts.

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

- Entlastung des Vorstandes.

- Wahl des Vorstandes, der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandsteams und der Kassenprüfer.

- Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge.

- Ernennung von Ehrenmitgliedern.

- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen, die in Einzelabstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis entsprechend die Nachfolger gewählt worden sind.

3. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich, solange der Vorstand aus mindestens zwei Personen besteht. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder werden in der ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung beschlossen.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Geschäftsordnung können bei Bedarf jederzeit durch Beschluss des Vorstands angepasst werden.

5. Vorstandssitzungen sind von einem Mitglied des Vorstands einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern.

6. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Personalangelegenheiten, Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall. Für den Haftungsfall gilt §31 BGB.

 

§ 8a Erweitertes Vorstandsteam

1. Das erweiterte Vorstandsteam besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Sprechern der gebildeten Arbeitsgruppen. Zusätzlich gehören ihm der Ortsvorsteher und der Ortsheimatpfleger/Delegierter für die Heimatpflege für die Dauer ihrer Wahlzeit von Amts wegen, sowie der Leiter des Heimatmuseums an, wenn sie Mitglieder des Vereins sind. Darüber hinaus können auf Antrag bis zu 4 weitere Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

2. Das erweiterte Vorstandsteam leitet die inneren Angelegenheiten des Vereins und erledigt alle Aufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Es ist der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben verantwortlich.

3. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandsteams, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten und die Geschäftsordnung werden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

 

§ 9 Arbeitsgruppen

1. Zur Beratung, Organisation und Durchführung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsgruppen gebildet werden. Ihre  Sprecher werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

2. Alle Mitglieder können in den Arbeitsgruppen mitarbeiten.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Bei der erstmaligen Wahl beträgt die Wahlzeit des 1. Kassenprüfers 3 Jahre; nach Ablauf dieser Amtszeit erfolgt die Wahl ebenfalls auf 2 Jahre. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassung und Sitzungsniederschrift

1. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Sitzungen des erweiterten Vorstandsteams werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

2. Abstimmungen über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt; bei Wahlen kann jedes anwesende Vereinsmitglied geheime Wahl verlangen.

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet nach einem zweiten Wahlgang das Los.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit vornehmen.

6. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen enthalten soll. Es ist vom Protokollführer anzufertigen, der jeweils zu Beginn einer Sitzung zu wählen ist. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung soll auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.

 

§ 13 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als zu dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand, sofern erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 27.11.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt ab diesem Tag in Kraft.

 

Anmerkung.

Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird bei Personenbezeichnungen mitunter die männliche Form verwandt. Diese Bezeichnungen erfassen jedoch weibliche und männliche Personen.